Vertrauenslehrer/ Verbindungslehrer?

§6 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer (aus der Satzung der Schülervertretung)

1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule zu vermitteln.

(2) Die Schülervertretung kann eine Verbindungslehrerin und einen Verbindungslehrer wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn. Die Wahl der Verbindungslehrer erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren. Sie können beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen, ausgenommen Zeugniskonferenzen.

(3) Die Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretungen teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen.

(4) Die Verbindungslehrer können durch das Gremium, das sie gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.